Der „Europäische Stabilitätsmechanismus“ (ESM) ist eine „internationale Finanzinstitution“ (Art 1,1 ESM-Vertrag), also weder ein „Mechanismus“ noch ein „Schirm“, wie irreführend von der Deutschen Bundesregierung und Anderen behauptet wird.
„Der ESM… genieß(t)… Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art. Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich. Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich. Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.“ (Art 32 ESM-Vertrag)
„Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter.
Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.“ (Art 34 ESM-Vertrag)
Aus diesen Artikeln geht unmißverständlich hervor, daß eine Beaufsichtigung oder Kontrolle der ESM-Bank nicht möglich ist.
Wider besseres Wissen wird von führenden Regierungspolitikern in der Öffentlichkeit eine Kontrolle der ESM-Bank gefordert, obwohl dies gemäß des ESM-Vertrages nicht möglich ist.
Auch hat der Bundestag entgegen öffentlicher Behauptungen keinen Einfluß auf die Kreditvergabe des Gouverneursrates. Der Bundestag kann lediglich auf das Deutsche Mitglied des Rates einwirken.